Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rasche – Audiotechnik | Veranstaltungstechnik
Inhaber: Lukas Rasche (Einzelunternehmer)
Sitz: Zetel
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen zwischen Rasche – Audiotechnik | Veranstaltungstechnik, Inhaber Lukas Rasche (nachfolgend „Vermieter“ oder „Dienstleister“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Mieter“).
1.2 Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), soweit nicht in einzelnen Klauseln ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen wird.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt durch eine Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) durch den Vermieter, durch die Übergabe der Mietgegenstände oder mit dem Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
3. Leistungsumfang und technische Mitwirkungspflichten (Logistik)
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung des Vermieters.
3.2 Bei Vermietungen schuldet der Vermieter die zeitlich befristete Überlassung funktionsfähiger Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder künstlerischen Gesamterfolg der Veranstaltung.
3.3 Personelle Dienstleistungen (z. B. Auf- und Abbau, technische Betreuung, Einweisung) werden als reine Dienstleistungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich in Textform ein Werkvertrag vereinbart wurde.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, dem Dienstleister alle für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Logistik und Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, technischen Unterlagen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für diese Bereitstellung gelten folgende Fristen vor dem vereinbarten Einsatzbeginn:
Mindestens 21 Kalendertage vorher: Vollständige Informationen über das benötigte technische Material und Equipment für die Materialdisposition und Transportplanung.
Mindestens 3 Kalendertage vorher: Alle finalen Detailunterlagen wie Stage-Rider, Patchlisten, Hallenpläne, CAD-Zeichnungen und Ablaufpläne.
3.5 Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflichten schuldhaft und ist dem Dienstleister dadurch eine fachgerechte logistische Vorbereitung oder die sichere Durchführung der Gewerke unmöglich, ist der Dienstleister nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Durchführung der Dienstleistung zu verweigern.
3.6 Macht der Dienstleister von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (die vereinbarten Tagessätze für den gebuchten Zeitraum) bestehen. Der Dienstleister muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Nichtdurchführung an Aufwendungen erspart (z. B. nicht angefallene Fahrtkosten) oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Dienstleister kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Abrechnung und Vergütung auf Tagessatzbasis
4.1 Die Vergütung personeller Dienstleistungen erfolgt ausschließlich auf Basis von Tagessätzen. Eine stundenweise Abrechnung oder Buchung ist ausgeschlossen.
4.2 Ein Tagessatz stellt das Honorar für ein festes zeitliches Leistungskontingent pro Kalendertag dar. Dieses Kontingent bemisst sich nach dem Schwerpunkt des Auftrags:
Bereich Live-Entertainment / Festivals / Konzerte: Ein Tagessatz deckt eine Präsenzzeit von maximal 10 zusammenhängenden Stunden ab (inklusive flexibler Pausenzeiten).
4.3 Beginn und Ende der Arbeitszeit / Präsenzzeit
Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt regulär zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Treffpunkt bzw. Veranstaltungsort.
Sonderregelung bei Fremdmaterial: Sofern für die Durchführung des Auftrags die Abholung von extern gebuchtem Fremdmaterial vereinbart ist, beginnt die Arbeitszeit bereits mit der Abfahrt des Dienstleisters von seiner Betriebsstätte.
Kundenverantwortung bei Fehlplanung (Verzögerungen): Die Arbeitszeit beginnt auch dann planmäßig zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der Kunde (auch B2C-Kunden) keine oder eine unzureichende Vorbereitungs- oder Aufbauzeit einkalkuliert hat und sich der tatsächliche Beginn der Tätigkeiten vor Ort dadurch verzögert. Voraussetzung ist, dass der Dienstleister zum vereinbarten Zeitpunkt einsatzbereit war.
Die Arbeitszeit endet mit dem vollständigen Beenden aller Tätigkeiten vor Ort, einschließlich des Abbaus und des Verladens des Materials.
4.4 Wird das vereinbarte zeitliche Kontingent (Tagessatz bis 0 Stunden) überschritten, wird der Mehraufwand dem Kunden als prozentualer Zuschlag auf den vereinbarten Tagessatz wie folgt berechnet:
Ab der 1. bis zur 4. Überschreitungsstunde: Das Gesamthonorar für diesen Kalendertag erhöht sich pauschal auf den 1,5-fachen Tagessatz.
Ab der 5. Überschreitungsstunde: Das Gesamthonorar für diesen Kalendertag erhöht sich pauschal auf den 2,0-fachen Tagessatz.
4.5 Die maximale tägliche Präsenzzeit vor Ort ist aus Gründen der Betriebssicherheit und des Selbstschutzes auf höchstens 16 zusammenhängende Stunden begrenzt. Nach Erreichen dieser Grenze ist der Dienstleister berechtigt, die Arbeit für diesen Kalendertag einzustellen. Der Anspruch auf den Vergütungssatz gemäß Ziffer 4.4 bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen dieser vertragsgemäßen Arbeitseinstellung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Überschreitung der Arbeitszeit wurde vom Dienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug (Kleinunternehmerregelung)
5.1 Alle Preise verstehen sich als Endpreise in Euro. Gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer erhoben und diese daher auch nicht ausgewiesen.
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Zahlungsfrist vereinbart.
5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Unternehmern beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zudem wird bei Unternehmern eine gesetzliche Pauschale für Verzugskosten in Höhe von 40,00 EUR fällig.
5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder mit der Hauptforderung synallagmatisch (im Gegenseitigkeitsverhältnis) verknüpft sind.
5.5 Bei Zahlungsverzug aus vorangegangenen Einsätzen oder berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Vermieter berechtigt, noch ausstehende Leistungen für zukünftige Produktionen zurückzubehalten, bis vollständige Zahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung erfolgt ist.
6. Spesen, Fahrtkosten und Unterbringung
6.1 Fahrtkosten des Vermieters sind vom Kunden für jeden Einsatz zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt über eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer für die Hin- und Rückfahrt ab dem Geschäftssitz des Vermieters (26340 Zetel).
6.2 Überschreitet die tatsächliche Präsenzzeit an einem Einsatztag eine Dauer von 10 Stunden und liegt der Veranstaltungsort mehr als 100 Fahrtkilometer (kürzeste Straßenstrecke) vom Geschäftssitz des Vermieters entfernt, ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Unterbringung (Hotel-Einzelzimmer mittleren Standards inklusive Frühstück) für die darauffolgende Nacht auf eigene Kosten bereitzustellen.
6.3 Erfolgt die Buchung nicht rechtzeitig durch den Kunden, ist der Vermieter berechtigt, die Buchung selbst vorzunehmen und dem Kunden die nachweisbaren Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Mietzeit und verspätete Rückgabe
7.1 Die Mietzeit beginnt bei Abholung mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden, beziehungsweise bei Lieferung mit dem Beginn der Entladung am Einsatzort.
7.2 Die Mietzeit endet mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietgegenstände am Geschäftssitz des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7.3 Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung den vereinbarten Mietpreis verlangen. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig für die Dauer der Überschreitung.
7.4 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (z. B. wegen des Ausfalls einer Folgevermietung) bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Übergabe, Gefahrübergang und Rückgabe
8.1 Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Mietgegenstände bei Abholung mit der Übergabe, beziehungsweise bei Lieferung mit dem Beginn der Entladung auf den Kunden über. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.
8.2 Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln, vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und unsachgemäßem Zugriff Dritter zu schützen und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
8.3 Die Rückgabe hat vollständig, gereinigt und funktionsfähig zu erfolgen. Fehlendes, unvollständiges oder beschädigtes Zubehör (z. B. Kabel, Taschen, Kleinteile) wird dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde dies zu vertreten hat.
9. Sicherungs- und Obhutspflichten des Mieters
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der gesamten Mietzeit ordnungsgemäß zu sichern (insbesondere bei öffentlich zugänglichen oder unbeaufsichtigten Veranstaltungsräumen) und in seinem unmittelbaren Besitz zu behalten. Eine Untervermietung oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform untersagt.
9.2 Der Kunde haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und unsachgemäße Nutzung der Mietgegenstände, soweit er dies zu vertreten hat.
9.3 Im Falle eines Totalschadens oder Verlustes ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Kaution und Sicherheitsleistung
10.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände eine angemessene Kaution oder Vorauszahlung zu verlangen.
10.2 Die Höhe der Kaution kann sich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände erstrecken.
10.3 Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis (z. B. wegen Beschädigung, Verlust, verspeter Rückgabe oder zusätzlichem Reinigungsaufwand).
10.4 Die Rückzahlung der Kaution erfolgt unverzinst nach der vollständigen Rückgabe und erfolgreichen technischen Überprüfung der Mietgegenstände durch den Vermieter.
11. Versicherung
11.1 Eine durch den Vermieter bestehende Versicherung befreit den Kunden nicht von seiner Haftung für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
11.2 Dem Kunden wird dringend empfohlen, für die Dauer der Veranstaltung eine eigene Veranstaltungs- bzw. Technikversicherung abzuschließen.
11.3 Der Vermieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
12. Rechte Dritter und Lizenzen
12.1 Der Kunde ist selbst und vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher urheber-, marken- und lizenzrechtlicher Vorschriften (z. B. GEMA-Anmeldungen, Aufführungsrechte) bei der Nutzung von Ton-, Bild- oder Videomaterial auf seiner Veranstaltung.
12.2 Der Kunde stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung oder fehlenden Lizenzierung resultieren, es sei denn, den Vermieter trifft hieran ein eigenes Verschulden.
13. Mängel und Leistungsstörungen
13.1 Der Kunde hat die Mietgegenstände unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit und Funktion zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unternehmer müssen verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform rügen.
13.2 Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet der Vermieter nach seiner Wahl Nachbesserung oder liefert ein gleichwertiges Ersatzgerät.
13.3 Schlägt die Nacherfüllung durch den Vermieter fehl oder ist sie ihm unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (insbesondere Minderung oder Rücktritt) zu.
14. Haftungsbeschränkung, Materialschäden und Verjährung
14.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer vom Vermieter ausdrücklich übernommenen Garantie.
14.2 Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle des Kunden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, das für die Veranstaltung bereitgestellte Material und die technischen Anlagen (Infrastruktur, Stromversorgung, Rigging-Punkte etc.) in einem technisch einwandfreien, den VDE-Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zur Verfügung zu stellen. Für Schäden am Material des Vermieters oder des Kunden, die durch unvorhersehbare Netzspannungsschwankungen, Witterungseinflüsse oder mangelhafte Vorarbeiten Dritter entstehen, ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und dem Vermieter kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.4 Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
14.5 Sämtliche vertragliche Ansprüche des Kunden gegen den Vermieter verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Verkürzung ausdrücklich nicht für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei der Miete von Gegenständen sowie für Ansprüche wegen Mängeln, die im Wege der Nacherfüllung behoben werden sollten. Die Verkürzung gilt generell nicht für Ansprüche aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Rücktritt und Stornierung (Stornogebühren & Dienstleistungsausfall)
15.1 Tritt der Kunde vor Beginn der Mietzeit oder vor der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen vom Vertrag zurück (Stornierung), ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, steht dem Vermieter ein Anspruch auf eine angemessene Stornopauschale als Ersatz für die entgangene Vergütung und getätigte Aufwendungen zu.
15.2 Der Anspruch auf Stornogebühren gilt gleichermaßen für die Überlassung von Mietgegenständen wie für die vereinbarten Dienstleistungen und Personalkosten. Die Höhe der Stornopauschale richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung in Textform (z. B. E-Mail) beim Vermieter und wird wie folgt gestaffelt:
Bis zu 30 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn: 20 % des vereinbarten Gesamthonorars.
Bis zu 14 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamthonorars.
Bis zu 7 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn: 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
Weniger als 48 Stunden vor Miet-/Leistungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme ohne vorherige Absage: 100 % des vereinbarten Gesamthonorars (jeweils abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen).
15.3 Bereits entstandene, nachweisbare Fremdkosten (z. B. Kosten für spezifisch angemietetes Fremdequipment, verbindlich gebuchte Subunternehmer oder behördliche Genehmigungen), die der Vermieter nicht mehr kostenfrei stornieren kann, sind vom Kunden in voller Höhe zu tragen, sofern sie die jeweilige Stornopauschale übersteigen.
15.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.
15A. Höhere Gewalt
15A.1 Wird eine Vertragspartei durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Verbote oder Streiks) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer der Störung.
15A.2 Der Vermieter kann bereits entstandene Aufwendungen und reservierte Kapazitäten geltend machen, sofern die Veranstaltung aufgrund der höheren Gewalt abgesagt werden muss, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Schadensersatzansprüche sind in Fällen höherer Gewalt für beide Seiten ausgeschlossen.
16. Datenschutz
16.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) verarbeitet. Es gilt die separate Datenschutzerklärung des Vermieters.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
17.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters (Zetel).
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
19. Referenznutzung
19.1 Der Vermieter ist berechtigt, während der Veranstaltung Bild- und Videomaterial der installierten Technik zu Referenzzwecken (z. B. für die eigene Website oder soziale Medien) anzufertigen und zu nutzen. Die berechtigten Interessen des Kunden (insbesondere Datenschutz und Betriebsgeheimnisse) werden hierbei gewahrt. Ein Widerruf durch den Kunden ist im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform möglich.
Ende der AGB
